UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
-------------
Gehalt des Staatsanwaltes
§ 42
(1) § 42.Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
________________________________________________________
in der Gehaltsgruppe
in der ________________________________________
Gehaltsstufe St 1 St 2 St 3
________________________________________
Schilling
________________________________________________________
1 40 367 - -
2 46 089 - -
3 51 291 - -
4 56 493 60 342 -
5 61 695 66 584 81 149
6 66 376 72 826 88 432
7 70 018 79 069 95 715
8 73 139 84 791 107 439
Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 120 976 S.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
- 1. Gehaltsgruppe St 1:
- a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
- b) Staatsanwälte,
- c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
- d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
- e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;
- 2. Gehaltsgruppe St 2:
- a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
- b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
- c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
- 3. Gehaltsgruppe St 3:
- a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
- b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(4) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
(5) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Abs. 3, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)