§ 42 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

UNTERABSCHNITT B

Staatsanwälte

-------------

Gehalt

§ 42

(1) § 42.Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

---------------------------------------------------------------------

in der Gehaltsgruppe

in der -------------------------------------------------------

Gehaltsstufe I II III

-------------------------------------------------------

Schilling

---------------------------------------------------------------------

1 23 127 - -

2 25 669 - -

3 28 215 - -

4 30 760 - -

5 33 304 - -

6 35 848 - -

7 38 396 - -

8 40 064 42 197 -

9 42 483 44 740 45 337

10 44 902 47 286 47 881

11 47 324 49 832 52 972

12 49 743 52 376 60 607

13 52 161 54 919 63 151

14 54 707 60 008 65 696

15 57 249 65 096 68 239

16 59 796 67 642 70 785

Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 77 504 S.

(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

  1. 1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
  2. 2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
  3. 3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.

(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich - sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 4 anderes ergibt - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.

(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.

(5) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II. Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.

(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)