§ 42 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 42

UNTERABSCHNITT B

Staatsanwälte

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Gehalt

(1) § 42.Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die

Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und

beträgt

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in der Gehaltsgruppe

in der -------------------------------------------------------

Gehalts- I II III

stufe -------------------------------------------------------

Schilling

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1 17 129 - -

2 19 220 - -

3 21 313 - -

4 23 408 - -

5 25 500 - -

6 27 593 - -

7 29 688 - -

8 31 780 31 954 -

9 33 873 34 049 36 631

10 35 965 36 141 38 725

11 38 060 38 235 42 912

12 40 153 40 329 49 192

13 42 245 44 514 51 284

14 44 339 48 699 53 377

15 46 430 52 884 55 470

16 48 524 54 979 57 564

Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 63 090 S.

(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

  1. 1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
  2. 2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
  3. 3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.

(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich - sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 4 anderes ergibt - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt jedoch dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe; eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit.

(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.

(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986)

(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

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