UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
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Gehalt
§ 42
(1) § 42.Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
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in der Gehaltsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
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1 18 836 - -
2 21 050 - -
3 23 267 - -
4 25 484 - -
5 27 700 - -
6 29 916 - -
7 32 135 - -
8 34 349 34 533 -
9 36 566 36 752 39 486
10 38 781 38 967 41 703
11 40 999 41 184 46 136
12 43 215 43 401 52 786
13 45 430 47 832 55 001
14 47 647 52 264 57 218
15 49 861 56 695 59 433
16 52 079 58 913 61 651
Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 67 502 S.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
- 1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
- 2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
- 3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich - sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 4 anderes ergibt - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
(5) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II. Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.
(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
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