§ 34b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 34b

(1) § 34b.Der Zivildienstpflichtige, der

  1. 1. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 oder
  2. 2. eine Übung oder einen Dienst gemäß § 7 Abs. 3

    leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG einen Einsatzpräsenzdienst leistet.

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des VI. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 - HGG 1992, BGBl. Nr. 422/1992, sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

  1. 1. des im § 46 Abs. 6 HGG 1992 im ersten Satz genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des im letzten Satz genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann,
  2. 2. des im § 50 Abs. 3 HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres und
  3. 3. der in § 47 Abs. 4 letzter Satz HGG 1992 in Z 1 genannten militärischen Dienststelle und des in Z 2 genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Abs. 1 Z 2 sind auszuzahlen:

  1. 1. die Pauschalentschädigung gemäß § 39 Abs. 1 HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
  2. 2. die Entschädigungen gemäß §§ 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 HGG sowie der Kostenersatz gemäß § 44 Abs. 2 HGG von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.

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