§ 34b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 34b

(1) § 34b.Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG leistet.

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des VI. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle

  1. 1. des im § 46 Abs. 6 HGG 1992 genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des gleichfalls dort genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und
  2. 2. des im § 50 Abs. 3 HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.

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