§ 34b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2006

§ 34b.

(1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. 1. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 oder
  2. 2. eine Übung oder einen Dienst gemäß § 7 Abs. 3

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

  1. 1. des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
  2. 2. des in § 51 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und des in § 55 Abs. 3 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
  3. 3. der in § 44 Abs. 2 Z 1 und 2 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle und des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Abs. 1 Z 2 sind auszuzahlen:

  1. 1. die Pauschalentschädigung gemäß § 36 Abs. 1 HGG 2001 von der Zivildienstserviceagentur bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
  2. 2. die Entschädigungen gemäß den §§ 36 Abs. 2 und 42 Abs. 2 und 3 HGG 2001 sowie der Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 2 HGG 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40076124

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