§ 34b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

Hinsichtlich von Ansprüchen nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1982 zuerkannt wurden siehe Art. II des Übergangsrechtes zum Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986. NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

§ 34b

(1) § 34b.Der Zivildienstpflichtige, der

  1. 1. Zivildienstübungen,
  2. 2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1 genannten Zivildienst oder,
  3. 3. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1

    leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 leistet.

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des VI. Abschnittes des HGG sowie dessen §§ 43, 44 Abs. 1 und 2 und § 45 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle

  1. 1. des im § 41 Abs. 2 letzter Satz HGG genannten zuständigen Militärkommandos das Bundesministerium für Inneres und
  2. 2. des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.

(3) Bei Zivildienstübungen sind auszuzahlen:

  1. 1. die Pauschalentschädigung gemäß § 36 Abs. 1 HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
  2. 2. die Entschädigungsbeträge, die über die Pauschalentschädigung hinausgehen, von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung gemäß § 36 Abs. 2 HGG.

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