§ 34b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

Hinsichtlich von Ansprüchen nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1982 zuerkannt wurden siehe Art. II des Übergangsrechtes zum Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986.

§ 34b

(1) § 34b.Der Zivildienstleistende, der einen außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge wie ein Wehrpflichtiger, der einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 leistet.

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des VI. Abschnittes des HGG sowie dessen §§ 43, 44 Abs. 1 und 2 und § 45 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle

  1. 1. des im § 41 Abs. 2 letzter Satz HGG genannten zuständigen Militärkommandos das Bundesministerium für Inneres und
  2. 2. des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.

    (BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 10)

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