§ 34b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

§ 34b

(1) § 34b.Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG leistet.

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des VI. Abschnittes des HGG sowie dessen §§ 43, 44 Abs. 1 und 2 und § 45 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle

  1. 1. des im § 41 Abs. 2 letzter Satz HGG genannten zuständigen Militärkommandos das Bundesministerium für Inneres und
  2. 2. des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.

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