§ 34b
(1) § 34b.Der Zivildienstpflichtige, der
- 1. Zivildienstübungen,
- 2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1 genannten Zivildienst oder,
- 3. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1
leistet, hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 leistet.
(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des VI. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
- 1. des im § 46 Abs. 6 HGG 1992 genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des gleichfalls dort genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und
- 2. des im § 50 Abs. 3 HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
(3) Bei Zivildienstübungen sind auszuzahlen:
- 1. die Pauschalentschädigung gemäß § 36 Abs. 1 HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
- 2. die Entschädigungsbeträge, die über die Pauschalentschädigung hinausgehen, von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung gemäß § 36 Abs. 2 HGG.
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