§ 34b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

§ 34b.

(1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in § 44 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur. (Anm. 1)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)

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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 47-75/2021-8, G 184/20214, G 194/2021-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Juli 2021, zu Recht erkannt:

  1. „I. Die Zeichenfolge „51 Abs. 1,“ in § 34b Abs. 2 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2021 in Kraft.
  3. III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

vgl. BGBl. I Nr. 169/2021)

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40221937

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