§ 29a
Einforderung des Kostenbeitrages
(1) Der Kostenbeitrag gemäß § 17 darf auf Antrag des Menschen mit Behinderung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch die Einforderung des Kostenbeitrages der Erfolg der Leistung gefährdet wäre, wenn die Einforderung zu besonderen Härten für den Menschen mit Behinderung führen würde oder wenn das Verfahren der Einforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(2) In Fällen des § 25 Abs. 2 ist über die Stundung oder Nachsicht durch schriftlichen Bescheid abzusprechen.
(3) Wird der Kostenbeitrag gemäß § 17 oder § 17 iVm Abs. 1 nicht oder nicht vollständig geleistet und liegt kein Fall nach § 25 Abs. 2 vor, hat das Land diesen nach vorheriger schriftlicher Mahnung im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(4) Der Kostenbeitrag darf nicht mehr eingefordert werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf jenes Jahres verstrichen sind, in dem die für den Kostenbeitrag maßgebliche Leistung erbracht wurde.
19.12.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)