§ 29a Bgld. ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2010

LGBl. Nr. 17/2010

4. Hauptstück

Mit der Antidiskriminierung befasste Personen
und Institutionen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 29a

Einteilung

Folgende Organe haben sich mit der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinne dieses Gesetzes zu befassen:

  1. 1. die Antidiskriminierungskommission (§§ 29a bis 29j) und
  2. 2. die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte (§§ 30 bis 31).

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