LGBl. Nr. 64/2019
§ 29a
Persönliche Assistenz
(1) Persönliche Assistenz kann dem Menschen mit Behinderungen für jene Tätigkeiten in seiner Freizeit gewährt werden, die er aufgrund seiner Behinderung nicht selbst oder nicht ohne Hilfe ausführen kann. Die persönliche Assistenz soll den Menschen mit Behinderungen bei der Gestaltung seiner Freizeit unterstützen und ihm ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Freizeitleben ermöglichen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Förderung der persönlichen Assistenz, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
24.09.2019
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