§ 29a Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2021

LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020

§ 29a

Telearbeit

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Bediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

  1. 1. sich die oder der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
  2. 2. die Erreichung des von der oder dem Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
  3. 3. die oder der Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. Art, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
  2. 2. die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Bediensteten der Dienststelle und der Telearbeit verrichtenden Bediensteten,
  3. 3. die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit und
  4. 4. die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

  1. 1. durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
  1. a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt oder
  2. b) die oder der Bedienstete wiederholt einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht nachkommt oder
  3. c) die oder der Bedienstete wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
  4. d) strukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufs oder eine Organisationsänderung es erfordern, oder
  1. 2. durch Erklärung der oder des Bediensteten.

(5) Vom Dienstgeber sind den Bediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

29.12.2020

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