§ 29a K-LHG

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1991

§ 29a

Aufträge des Landes

Der Vorstand hat Aufträge der Landesregierung zur Finanzierung von im Interesse des Landes gelegenen Projekten durch die Kärntner Landesholding oder ihre Konzerngesellschaften dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, sofern die erforderlichen finanziellen Mittel durch das Land sichergestellt sind.

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