§ 29a
Überstundenvergütung
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(2) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(3) Dem Beamten gebührt für Überstunden,
- 1. die nicht in Freizeit oder
- 2. die gemäß § 23 Abs. 8 lit. c oder Abs. 9 lit. C im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
- eine Überstundenvergütung.
(4) Die Überstundenvergütung umfasst
- 1. im Fall des § 23 Abs. 8 lit. b oder Abs. 9 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
- 2. im Fall des § 23 Abs. 8 lit. c oder Abs. 9 lit. c den Überstundenzuschlag.
(5) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 23 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage.
(6) Der Überstundenzuschlag beträgt
- 1. für Überstunden gemäß § 23 Abs. 8
- a) außerhalb der Nachtzeit 50%,
- b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
- 2. für Überstunden gemäß § 23 Abs. 9 25%
- der Grundvergütung.
(7) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(8) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(9) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 9, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 23 Abs. 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
02.12.2019
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