§ 24a
Sonderbestimmung für Schulen mit
schulautonomen Lehrplänen
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, einschließlich jener, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet das Schulforum; hiebei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit und auf die räumlichen Erfordernisse an der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von §§ 22 und 24 Abs. 1a bis 4 festgelegt werden; hiebei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
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