§ 24a Bgld. KAG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 24a

Arzneimittelkommission

(1) Die Träger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Die Einrichtung einer Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.

(2) Die Arzneimittelkommission setzt sich zusammen aus:

  1. 1. den Mitgliedern der Anstaltsleitung,
  2. 2. den Abteilungsleitern,
  3. 3. einem Pharmazeuten und
  4. 4. einem Vertreter der Sozialversicherung.

    Der Arzneimittelkommission können über Beschluss weitere Personen beigezogen werden.

(3) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);
  2. 2. Adaptierung der Arzneimittelliste;
  3. 3. Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln.

(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. 1. Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patientinnen oder Patienten maßgeblich.
  2. 2. Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.
  3. 3. Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist.

(5) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 4 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass

  1. 1. von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
  2. 2. gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, zB therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;
  3. 3. bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, dem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.

(6) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.

(7) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung, Vorsitzführung, Anwesenheits- und Abstimmungserfordernisse (nach dem Mehrheitsprinzip) sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 5 Z 3 mit dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(9) Bestehende Kommissionen, die der Funktion einer Arzneimittelkommission im Sinne § 24a entsprechen, gelten als Arzneimittelkommissionen im Sinne dieses Gesetzes.

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