§ 24a Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2009

§ 24a

Qualifikation des Personals in
gerontopsychiatrischen Heimen und
Einrichtungen für demenzkranke
Pflegebedürftige

Bei stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker geführt werden, ist § 24 Abs. 3 lit. a und lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, als eine für die Betreuung bedarfsgerechte Berücksichtigung von fachspezifischen Qualifikationen erfolgen kann.

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