§ 24a Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 24a
Qualifikation und Ausmaß des Personals in gerontopsychiatrischen Heimen und Einrichtungen für demenzkranke Pflegebedürftige

(1) In stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker bewilligt sind, ist für je 2,112 Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(2) In stationären Einrichtungen, in welchen einzelne Stationen zur Betreuung von Personen mit gerontopsychiatrischen oder dementiellen Erkrankungen bewilligt sind, ist für diese Stationen für je 2,112 bewilligte Betten Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist in stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker bewilligt sind, die von einem Sozialhilfeverband 7, betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, für je 2,164 Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(4) Abweichend von Abs. 2 ist in stationären Einrichtungen, in welchen einzelne Stationen zur Betreuung von Personen mit gerontopsychiatrischen oder dementiellen Erkrankungen bewilligt sind, die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, für je 2,164 bewilligte Betten Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(5) Im übrigen ist § 24 anzuwenden, wobei § 24 Abs. 3 lit.a und lit. b mit der Maßgabe anzuwenden sind, als eine für die Betreuung bedarfsgerechte Berücksichtigung von fachspezifischen Qualifikationen erfolgen kann.

18.11.2022

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