§ 24a K-HKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

§ 24a

Indikationen und Kontrolle

(1) Binnen sechs Monaten nach der Erklärung eines Gebietes zum heilklimatischen Kurort oder zum Luftkurort hat die Gemeinde die Indikationen der Landesregierung bekanntzugeben. Dieser Meldung ist ein Gutachten eines ärztlich-balneologischen Sachverständigen über die medizinische Richtigkeit der Indikationen anzuschließen. § 7 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(2) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten eines ärztlich-balneologischen Sachverständigen einzuholen, dem ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zugrunde liegt.

Aus diesem Gutachten muß ersichtlich sein, daß die für die Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort geforderten Voraussetzungen noch vorliegen. Die Gutachten sind stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

(3) Die der Gemeinde nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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