§ 24a
Sonderbestimmung für Schulen mit
schulautonomen Lehrplänen
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet das Schulforum; hierbei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit und auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von den §§ 22 und 24 Abs. 2 bis 5 festgelegt werden; hierbei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
25.02.2013
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