§ 24a K-LTGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2018

§ 24a
Akteneinsicht

(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand des Landtages sind, vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2
K-LVG) die Angelegenheit fällt, Akteneinsicht zu verlangen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, durch deren Einsichtnahme berechtigte Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verletzt sein würden (Art. 67 Abs. 4 erster und zweiter Satz K-LVG).

(2) Die Akteneinsicht ist längstens innerhalb von acht Tagen – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet – ab Einbringung des Verlangens zu gewähren. Durch die Gewährung der Akteneinsicht darf die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Mitnahme von Akten oder Aktenbestandteilen ist unzulässig. Im Rahmen der Akteneinsicht darf ein Mitglied des Landtages an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf Kosten des Landes Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

(3) Ein Mitglied der Landesregierung, das einem Mitglied des Landtages die Akteneinsicht verweigert, hat dies ihm gegenüber innerhalb von längstens drei Wochen schriftlich zu begründen. Wenn die Einsicht in einzelne Aktenbestandteile oder Seiten verweigert wird, ist dies ebenfalls schriftlich zu begründen und anzugeben, welche Seiten davon betroffen sind. Eine Ausfertigung der schriftlichen Begründung ist dem Präsidenten zu übermitteln, der diese an die Mitglieder des Landtages weiterzuleiten hat.

(4) Wird einem Mitglied des Landtages die Akteneinsicht verweigert, so hat auf dessen Verlangen das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag zu begründen (Art. 67 Abs. 4 letzter Satz K-LVG). Ein solches Verlangen ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Landtages, die auf den Erhalt der schriftlichen Begründung des Mitglieds der Landesregierung folgt, beim Präsidenten einzubringen. § 50 Abs. 4 und 5 und § 51 Abs. 1 und 2 sind auf ein eingebrachtes Verlangen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es nach der Fragestunde und nach einer allfälligen Aktuellen Stunde sowie Europapolitischen Stunde vor Eingehen in die Tagesordnung – wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung – aufzurufen ist. Verlangen, die nicht aufgerufen werden können, weil das betreffende Mitglied der Landesregierung nicht anwesend ist, sind in den folgenden Sitzungen des Landtages entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.

(5) Auf die Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht gemäß Abs. 4 ist § 23 sinngemäß anzuwenden.

03.08.2017

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