§ 24a
Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 31 und § 36 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 31 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Landesrates zugrunde zu legen ist.
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