LGBl. Nr. 73/2021
§ 24a
Verbrauchserfassung für die Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung
für den häuslichen Gebrauch
(1) Im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (Trinkwarmwasser) sind bei einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheiten geeichte Zähler zu installieren, die den tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln.
(2) Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.
13.10.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)