§ 24a Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2021

LGBl. Nr. 73/2021

§ 24a

Verbrauchserfassung für die Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung
für den häuslichen Gebrauch

(1) Im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (Trinkwarmwasser) sind bei einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheiten geeichte Zähler zu installieren, die den tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln.

(2) Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.

13.10.2021

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