3. Abschnitt
UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND Ziele
§ 23.
(1) Ziele der Umweltförderung im Inland sind
- 1. die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
- 2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
- 3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz „Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen“.
(2) Das im Rahmen der Umweltförderung im Inland abzuwickelnde Energieeffizienzförderungsprogramm zielt insbesondere auf die Zielsetzungen gemäß §§ 4 und 7 EEffG ab. Zu diesem Zwecke sollen die im Energieeffizienzförderungsprogramm zu gewährenden Förderungen bestmöglich auf diese Zielsetzungen für einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz ausgerichtet werden. Zudem ist es Ziel des Energieeffizienzförderungsprogramms, dass mit den aus diesen Mitteln geförderten Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Energieeffizienzsteigerungen erzielt werden, die insgesamt dem Ausmaß der gemäß den Verpflichtungen gemäß §§ 10 und 11 EEffG nicht umgesetzten Energieeinsparungen entsprechen. Hiebei gilt folgendes:
- 1. Die Vergabe von Förderungen hat im Rahmen von Jahresprogrammen zu erfolgen, die auf Basis von Förderungsrichtlinien gemäß § 13 Abs. 2 vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach vorheriger Befassung der gemäß § 28 Abs. 2 eingerichteten Kommission zu erstellen sind. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Bei der Erstellung von Programmen, die konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten, ist darüber hinaus in der Programmerstellung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu befassen. Die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms zu vergebenden Förderungen folgen dem allgemeinen Verfahren in der Umweltförderung im Inland.
- 2. Soweit die Vergabe von Förderungen und Aufträge durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt, hat nach Maßgabe hiefür vorzusehender vertraglicher Grundlagen (§ 11 Abs. 1) die Abwicklungsstelle in sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 3, 5, 7 und 8 die Abwicklung der Förderungen und Aufträge für den bzw. in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzunehmen. Diesbezüglich stehen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Rechte gemäß § 12 Abs. 4, 5, 7 und 8 sinngemäß zu.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40189274
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