III. Abschnitt:
UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND UND UMWELTFÖRDERUNG IM AUSLAND
§ 23.
(1) Ziele der Umweltförderung im Inland sind
- 1. die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
- 2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
- 3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz “Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen".
(2) Ziele der Umweltförderung im Ausland sind
- 1. die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt belastenden Emissionen wesentlich zu vermindern oder hintanzuhalten sowie
- 2. die Umsetzung von nationalen, gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Klimaschutzzielen durch Maßnahmen im Ausland gemäß § 24 Z 6 lit. b.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40028831
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