§ 23 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2021

3. Abschnitt

UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND Ziele

§ 23.

(1) Ziele der Umweltförderung im Inland sind

  1. 1. die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
  2. 2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
  3. 3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz „Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen“;
  4. 4. den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen voranzutreiben und damit – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 EAG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2021 – einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger in der Fernwärme und –kälte im Ausmaß von mindestens 1,5 vH zu leisten sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 beizutragen.

(2) Das im Rahmen der Umweltförderung im Inland abzuwickelnde Energieeffizienzförderungsprogramm zielt insbesondere auf die Zielsetzungen gemäß §§ 4 und 7 EEffG ab. Zu diesem Zwecke sollen die im Energieeffizienzförderungsprogramm zu gewährenden Förderungen bestmöglich auf diese Zielsetzungen für einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz ausgerichtet werden. Zudem ist es Ziel des Energieeffizienzförderungsprogramms, dass mit den aus diesen Mitteln geförderten Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Energieeffizienzsteigerungen erzielt werden, die insgesamt dem Ausmaß der gemäß den Verpflichtungen gemäß §§ 10 und 11 EEffG nicht umgesetzten Energieeinsparungen entsprechen. Hiebei gilt folgendes:

  1. 1. Die Vergabe von Förderungen hat im Rahmen von Jahresprogrammen zu erfolgen, die auf Basis von Förderungsrichtlinien gemäß § 13 Abs. 2 von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach vorheriger Befassung der gemäß § 28 Abs. 2 eingerichteten Kommission zu erstellen sind.
  2. 2. Bei der Erstellung von Programmen, die konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten, ist darüber hinaus in der Programmerstellung der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu befassen.
  3. 3. Die im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms zu vergebenden Förderungen folgen dem allgemeinen Verfahren in der Umweltförderung im Inland.

(3) Im Hinblick auf die Zielsetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Förderbedingungen in geeigneter Weise festzulegen, dass

  1. 1. die Förderung in Abstimmung mit der Förderung von Fernwärme- oder Fernkältesystemen auf Basis erneuerbarer Energieträger ausgerichtet sowie die Erreichung der langfristigen Zielsetzungen angestrebt wird;
  2. 2. unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit bestehende Energieeinsparpotentiale sowie der Potenziale zur Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes zur Fernwärme- oder Fernkälteversorgung genutzt werden;
  3. 3. durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft wird;
  4. 4. die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, verringert werden;
  5. 5. der Ausbau von Fernwärme- und Fernkältesystemen in den Ballungszentren beschleunigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40235917

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