3. Abschnitt
UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND Ziele
§ 23.
Ziele der Umweltförderung im Inland sind
- 1. die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
- 2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
- 3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz „Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen“.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40189291
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