§ 23 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.2022

3. Abschnitt

UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND Ziele

§ 23.

Im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 1 Z 2 soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwirklichung von Maßnahmen angestrebt werden, die

  1. 1. zu einem effizienten Einsatz von Energie oder Ressourcen unter Bedachtnahme auf die Europäischen Abfallhierarchie (Kreislaufwirtschaft) führen,
  2. 2. zu einem Einsatz oder zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogenen Rohstoffe (Bioökonomie) führen,
  3. 3. zu einer größtmöglichen Verminderung von (sonstigen) Treibhausgasemissionen oder umweltbelastenden Emissionen führen oder
  4. 4. den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesysteme vorantreiben und damit – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, – einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger in der Fernwärme und -kälte im Ausmaß von mindestens 1,5 vH leisten sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 beitragen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2017)

(3) Im Hinblick auf die Zielsetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Förderbedingungen in geeigneter Weise festzulegen, dass

  1. 1. die Förderung in Abstimmung mit der Förderung von Fernwärme- oder Fernkältesystemen auf Basis erneuerbarer Energieträger ausgerichtet sowie die Erreichung der langfristigen Zielsetzungen angestrebt wird;
  2. 2. unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit bestehende Energieeinsparpotentiale sowie der Potenziale zur Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes zur Fernwärme- oder Fernkälteversorgung genutzt werden;
  3. 3. durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft wird;
  4. 4. die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, verringert werden;
  5. 5. der Ausbau von Fernwärme- und Fernkältesystemen in den Ballungszentren beschleunigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40242580

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