3. Abschnitt
UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND Ziele
§ 23.
Ziele der Umweltförderung im Inland sind
- 1. die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
- 2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
- 3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz „Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen“.
- Insgesamt soll damit im Einklang mit der nationalen und unionsrechtlichen Zielsetzung der Klimaneutralität ein Beitrag zur nachhaltigen Dekarbonisierung des Wirtschaftssystems („Transformation der Wirtschaft“) geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40226697
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