3. Abschnitt
UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND Ziele
§ 23.
Ziele der Umweltförderung im Inland sind
- 1. die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
- 2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
- 3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz „Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen“;
- 4. den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen voranzutreiben und damit – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 EAG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2021 – einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger in der Fernwärme und –kälte im Ausmaß von mindestens 1,5 vH zu leisten sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 beizutragen.
- Insgesamt soll damit im Einklang mit der nationalen und unionsrechtlichen Zielsetzung der Klimaneutralität ein Beitrag zur nachhaltigen Dekarbonisierung des Wirtschaftssystems („Transformation der Wirtschaft“) geleistet werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2017)
(3) Im Hinblick auf die Zielsetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Förderbedingungen in geeigneter Weise festzulegen, dass
- 1. die Förderung in Abstimmung mit der Förderung von Fernwärme- oder Fernkältesystemen auf Basis erneuerbarer Energieträger ausgerichtet sowie die Erreichung der langfristigen Zielsetzungen angestrebt wird;
- 2. unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit bestehende Energieeinsparpotentiale sowie der Potenziale zur Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes zur Fernwärme- oder Fernkälteversorgung genutzt werden;
- 3. durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft wird;
- 4. die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, verringert werden;
- 5. der Ausbau von Fernwärme- und Fernkältesystemen in den Ballungszentren beschleunigt wird.
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Rahmen der Evaluierung gemäß § 14 darzulegen, in welchem Umfang zur Zielerreichung durch diese Förderungen beigetragen wird. Soweit keine für die Zielsetzungen dieser Förderungen angemessenen Beiträge erzielt werden, sind die inhaltlichen Förderbedingungen in geeigneter Weise anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40235923
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