§ 23 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

III. Abschnitt:

BETRIEBLICHE UMWELTFÖRDERUNG UND UMWELTFÖRDERUNG IM AUSLAND

§ 23.

(1) Ziele der betrieblichen Umweltförderung sind

  1. 1. die Verwirklichung von betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
  2. 2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
  3. 3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen.

(2) Ziel der Umweltförderung im Ausland ist, die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt beeinflußenden Emissionen wesentlich zu vermindern oder hintanzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136493

alte Dokumentnummer

N8199326773J

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