§ 23 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

III. Abschnitt:

UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND UND UMWELTFÖRDERUNG IM AUSLAND Ziele

§ 23.

(1) Ziele der Umweltförderung im Inland sind

  1. 1. die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);
  2. 2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;
  3. 3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz “Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen".

(2) Ziele der Umweltförderung im Ausland sind

  1. 1. die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt belastenden Emissionen wesentlich zu vermindern oder hintanzuhalten sowie
  2. 2. die Umsetzung von nationalen, gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Klimaschutzzielen durch Maßnahmen im Ausland gemäß § 24 Z 6 lit. b.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40043861

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