LGBl. Nr. 20/2017
§ 18a
Ersatz durch den Geschenknehmer
(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards nach § 9 Abs. 2 Z 1 übersteigt.
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
10.04.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)