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§ 189 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 189
Fahrtkostenvergütung

(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.

(2) Wird auf Grund der Lage des Zielortes einer Dienstreise der Wohnort als Ausgangs- oder Endpunkt der Reisebewegung gewählt und ist die dabei zurückgelegte Wegstrecke kürzer als die Strecke zwischen Dienststelle und Zielort einer Dienstreise, so gebührt die Fahrtkostenvergütung bzw. eine besondere Entschädigung nach § 194 nur für die tatsächlich zurückgelegte kürzere Strecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise.

(3) Wird abweichend von Abs. 2 bei Dienstreisen, die an Wochenenden (Freitag ab 13.00 Uhr bis Montag 7.30 Uhr) und an Feiertagen sowie an Werktagen außerhalb des im Dienstplan angegebenen Zeitraumes begonnen werden, nicht die Dienststelle, sondern der Wohnort als Ausgangs- oder Endpunkt der Reisebewegung gewählt und ist die dabei zurückgelegte Wegstrecke länger als die Strecke zwischen Dienststelle und Zielort der Dienstreise, so gebührt die Fahrtkostenvergütung bzw. das amtliche Kilometergeld nach § 194 für die tatsächlich zurückgelegte längere Strecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise.

(4) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

(5) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten eines Massenbeförderungsmittels.

24.02.2021

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