§ 189 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

17. Abschnitt

Zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen

§ 189

Geltung

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für zentrale Feuerungsanlagen in Gebäuden und Gebäudeteilen, in denen Aufenthaltsräume angeordnet sind und für die die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 5 gelten.

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