§ 189 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1995

7. Abschnitt

Rechtsschutz

A. Ordentliche Rechtsmittel

1. Berufung

§ 189.

(1) Gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.

(2) Für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen Bescheide in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben und deren Wirkung gelten an Stelle der Bestimmungen der §§ 191 und 198 die Bestimmungen der §§ 57, 63 Abs. 1 und 5 sowie 64 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

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