§ 189 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

LGBl. Nr. 84/2008 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 67/2010 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 79/2011

§ 189

Urlaub

(1) Beamten, die vor dem 14. Dezember 1983 in den Landesdienst eingetreten sind, gebührt - wenn es für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus § 65 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt.

(2) § 81 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2008 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erworben haben, ist § 81 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 113 Abs. 7 LBBG 2001 festgesetzt wird, ist § 81 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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