§ 189 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 189

Jagdwert

(1) Bei verpachteten Jagden entspricht der Jagdwert dem Jahrespachtbetrag einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen. Wurde bei der Verpachtung einer Eigenjagd eine Wildschadenspauschale ausbedungen, so ist der Betrag der Pauschalsumme, der ein Drittel der Jagdpachtsumme übersteigt, dem Jagdwert zuzurechnen.

(2) Der Jagdwert von nicht verpachteten Jagden ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des politischen Bezirkes ermittelten durchschnittlichen Jahrespachtbetrages pro Hektar für verpachtete Genossenschaftsjagdgebiete mit der Hektaranzahl der nicht verpachteten Jagd. Die Genossenschaftsjagdgebiete der Freistädte Eisenstadt und Rust sind für die Ermittlung des durchschnittlichen Hektarsatzes dem Bezirk Eisenstadt-Umgebung zuzurechnen.

(3) Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin oder des Pächters an die Verpächterin oder den Verpächter, die nicht die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.

(4) Bei der Regelung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

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