§ 189
Urlaub
(1) Beamten, die vor dem 14. Dezember 1983 in den Landesdienst eingetreten sind, gebührt - wenn es für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus § 65 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt.
(2) § 81 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2008 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.
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