§ 157 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 157

Angelobung der Landesjägermeisterin oder des Landesjägermeisters und der Stellvertretung

Die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister und die Stellvertretung sind nach rechtskräftiger Wahl durch den Landeshauptmann, im Verhinderungsfall durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

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