§ 157 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 157

Anordnung

(1) Die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück und der Raumgruppen zueinander hat so zu erfolgen, daß entsprechend ihrem Verwendungszweck die bestmöglichen Funktionsverhältnisse geschaffen werden.

(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Anordnung von Räumen, die der Unterbringung von Kranken dienen.

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