§ 157.
Die Verjährung beginnt
- a) in den Fällen des § 156 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist;
- b) in den Fällen des § 156 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
- c) in den Fällen des § 152 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde.
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