§ 157
Bereitschaftsentschädigung
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 153 bis 156 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der verpflichtet ist, sich in seiner dienstfreien Zeit erreichbar zu halten, oder von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Rufbereitschaft nach § 50 Abs. 2), gebührt hiefür anstelle der in §§ 153 bis 156 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.
(3) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigung hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Bei der Bemessung ist auf die Dauer der Bereitschaft, auf die Häufigkeit der allenfalls vorgeschriebenen Beobachtungen und auf die durchschnittliche Inanspruchnahme zur Ausübung des Dienstes Bedacht zu nehmen.
(4) entfällt.
02.12.2019
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