§ 157 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 157

Gemeindeverbände nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971

In Gemeindeverbänden nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971 tritt an die Stelle der Verbandsobfrau oder des Verbandsobmannes die Obfrau oder der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses und an die Stelle der Verbandsversammlung der Gemeindeverbandsausschuss (§ 135 Abs. 1).

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