Wahl des Bezirksjägermeisters und des Stellvertreters
§ 157.
(1) Die Delegierten haben nach Verkündung ihrer Wahl unter Leitung der Wahlkommission in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter zu wählen. Bei Stimmengleichheit steht der Bezirksjägermeister jenem Wahlvorschlag zu, der bei der Wahl die größte Stimmenanzahl erhalten hat; wenn auch hier Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet das Los.
(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.
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