§ 153 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Abs. 2 tritt mit 1.November 2014 in Kraft.

IX. HAUPTSTÜCK

Übergangsbestimmungen

§ 153

Stellenausschreibungen

(1) Stellenausschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gelten als Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 8 oder § 5 Abs. 1, wenn die Ausschreibung vor dem 1. Jänner 2015 im Landesamtsblatt für das Burgenland verlautbart und die ausgeschriebene Stelle nicht vor dem 1. Jänner 2015 besetzt wurde.

(2) Stellenausschreibungen gemäß § 18 Abs. 8 oder § 5 Abs. 1 können bereits vor dem 1. Jänner 2015 vorgenommen werden.

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